Auch ein übereinstimmender Abschlusswille betr. Vertrag vom 24. Juli 2012 sei ungeachtet der nicht erfüllten Formvorschrift nicht nachgewiesen, da die Beklagte dem Kläger unbestrittenermassen Dokumente zugestellt habe, worin die Hypothek als variabel bezeichnet und von einem Zinssatz von 2.5 % gesprochen worden sei (vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2). -7-