2.2. Die Vorinstanz verneinte zunächst eine Verlängerung des Vertrages vom 2. Juli 2010 nach Art. 3 der Bedingungen über Festzinshypotheken (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3). Alsdann verneinte sie das gültige Zustandekommen eines neuen Kreditvertrages am 24. Juli 2012, der den Vertrag vom 2. Juli 2010 ersetzt haben soll, mangels Einhaltung des Schriftformvorbehalts (vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.1). Auch ein übereinstimmender Abschlusswille betr.