unterstand (vgl. hierzu insbesondere E. 2.5 hinten); - dass der Kläger im September 2013 und somit nach Ablauf der festen Laufzeit eine Überweisung von Fr. 60'000.00 an die Beklagte tätigte; - dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, in welchem die streitgegenständliche Hypothek als variabel bezeichnet wurde und Zinsen von 2.5% pro Jahr verlangt wurden, aufforderte, bis zum 31. Oktober 2013 entweder Fr. 41'000.00 für alle Zinsausstände und per 31. Dezember 2013 fällig werdenden Zinsen zu bezahlen oder den Gesamtausstand von Fr. 2'445'966.38 zu begleichen; - dass der Kläger im Oktober 2013 eine (weitere) Zahlung von