Unangefochten geblieben ist die teilweise Gutheissung der negativen Feststellungsklage gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils im Umfang der Abschlussgebühr von Fr. 1'170.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 7 sowie Dispositiv-Ziff. 1). Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen und die Abschlussgebühr bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.