Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.2. Im Berufungsverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG des Klägers im Umfang von Fr. 1'170'000.00 sowie im Umfang der Zinsforderung (2.5 % auf Fr. 1'170'000.00 seit 1. Oktober 2014) zu Recht abgewiesen hat.