10. Mit Berufungsantwort vom 28. Oktober 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. -5- 11. Mit Eingabe vom 10. November 2021 verzichtete der Kläger auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, mit welchem in vermögensrechtlicher Hinsicht über zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 entschieden wurde (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO).