d. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten. 3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 26. Mai 2021, OZ.2019.12, Dispositiv-Ziff. 2-4, aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 26. Mai 2021, OZ.2019.12, Dispositiv-Ziff. 4, aufzuheben und die Parteientschädigung maximal auf einen Betrag von CHF 51'004.85 festzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.