2. In Gutheissung der Berufung sei wie folgt zu erkennen: a. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten in der Höhe von CHF 1'170'000.00 gemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht besteht. b. Es sei festzustellen, dass die Zinsforderung der Beklagten von 2.5 % auf CHF 1'170'000.00 seit 1. Oktober 2014 gemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht besteht. c. Es sei die Betreibung Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, aufzuheben bzw. einzustellen und zu löschen.