3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das begründete Urteil von Fr. 25'382.00, den Kosten der Übersetzung von Fr. 166.20, insgesamt Fr. Fr. 25'548.20, werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 60'908.70 zu bezahlen. 9. Gegen das ihm am 2. August 2021 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Aarau erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. September 2021 Berufung und beantragte: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 26. Mai 2021, OZ.2019.12, Dispositiv-Ziff. 2-4, aufzuheben.