8. Mit Urteil vom 26. Mai 2021 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die durch den Beklagten beim Betreibungsamt Buchs im Betreibungsverfahren Nr. aaa über Fr. 1'170.00 gestellte Forderung nicht besteht. Die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Buchs wird diesbezüglich aufgehoben und gelöscht. 2. Soweit der Kläger mehr oder anderes verlangt, wird die Klage abgewiesen. -4-