und folgendem prozessualen Antrag 3. Das Gesuch um provisorische Einstellung der Betreibung sei abzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 5. Der Kläger hielt mit Replik vom 22. Juni 2020 an den Klageanträgen fest. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 22. Juni 2020 an den Klageantwortanträgen fest. 6. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. März 2021 wurden die Parteien sowie die Zeugin E. befragt. 7. Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Kläger) sowie 20. April 2021 (Beklagte) reichten die Parteien ihre schriftlichen Stellungnahmen zum Beweisergebnis ein.