Materiell: 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'170'000.00 gemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht besteht. 2. Es sei festzustellen, dass die Zinsforderung der Beklagten von 2.5% auf Fr. 1'170'000.00 seit 1. Oktober 2014 gemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht besteht. 3. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'170.00 (Abschlussgebühren) gemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht besteht.