2. Am 10. November 2014 betrieb die Beklagte den Kläger für eine Forderung von Fr. 1'170'000.00 nebst Zins zu 2.5 % seit dem 1. Oktober 2014, eine Zinsforderung von Fr. 14'625.00, eine Zinsforderung von Fr. 7'312.50, Verzugszinsen von Fr. 9.41 sowie Abschlussgebühren von Fr. 1'170.00. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 7. April 2015 erteilte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau der Beklagten im Umfang von Fr. 1'170'000.00 nebst Zins zu 2.5 % seit 1. Oktober 2014, für den Betrag von Fr. 1'170.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls provisorische Rechtsöffnung. 3. Mit Klage vom 11. Oktober 2019 beantragte der Kläger: