{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2021-47_2022-01-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4482", "Checksum": "aa3a035e52dfc85bd1a87d66e81b8590"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2021.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 14.01.2022 ZOR.2021.47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 14.01.2022 ZOR.2021.47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 14.01.2022 ZOR.2021.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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März 2014 kündigte die Beklagte das Darlehen per\n30. September 2014. Das Darlehen ist bis heute nicht an die Beklagte zurückbezahlt worden.\n\nZwischen den Parteien ist strittig, ob die Kündigung vom 20. März 2014\ngültig erfolgt ist. Der Kläger stellt sich insbesondere auf den Standpunkt,\ndass die Parteien am 24. Juli 2012 einen den Kreditvertrag vom 2. Juli 2010\nersetzenden, neuen Kreditvertrag mit einer festen Laufzeit von 5 Jahren\nsowie zu einem Zins von 1.375 % vereinbart hätten, weshalb eine Kündigung per Ende September 2014 nicht möglich gewesen sei.\n\n2.\nAm 10. November 2014 betrieb die Beklagte den Kläger für eine Forderung\nvon Fr. 1'170'000.00 nebst Zins zu 2.5 % seit dem 1. Oktober 2014, eine\nZinsforderung von Fr. 14'625.00, eine Zinsforderung von Fr. 7'312.50, Verzugszinsen von Fr. 9.41 sowie Abschlussgebühren von Fr. 1'170.00. Der\nKläger erhob Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 7. April 2015 erteilte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau der Beklagten im Umfang von\nFr. 1'170'000.00 nebst Zins zu 2.5 % seit 1. Oktober 2014, für den Betrag\nvon Fr. 1'170.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls provisorische\nRechtsöffnung.\n\n3.\nMit Klage vom 11. Oktober 2019 beantragte der Kläger:\n\nMateriell:\n1.\nEs sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'170'000.00\ngemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht besteht.\n\n2.\nEs sei festzustellen, dass die Zinsforderung der Beklagten von 2.5% auf Fr. 1'170'000.00\nseit 1. Oktober 2014 gemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht\nbesteht.\n\n3.\nEs sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'170.00\n(Abschlussgebühren) gemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht\nbesteht.\n\n4.\nEs sei die Betreibung Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, aufzuheben bzw. einzustellen.\n-3-\n\n5.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten.\n\nProzessual:\n6.\nEs sei die vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens anzuordnen.\n\n7.\nEs sei die vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens superprovisorisch zu verfügen.\n\n4.\nMit Klageantwort vom 24. Februar 2020 beantragte die Beklagte:\n\n1.\nDie Klage sei vollumfänglich abzuweisen;\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.\n\nund folgendem prozessualen Antrag\n\n3.\nDas Gesuch um provisorische Einstellung der Betreibung sei abzuweisen;\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.\n\n5.\nDer Kläger hielt mit Replik vom 22. Juni 2020 an den Klageanträgen fest.\nDie Beklagte hielt mit Duplik vom 22. Juni 2020 an den Klageantwortanträgen fest.\n\n6.\nAnlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. März 2021\nwurden die Parteien sowie die Zeugin E. befragt.\n\n7.\nMit Eingabe vom 29. März 2021 (Kläger) sowie 20. April 2021 (Beklagte)\nreichten die Parteien ihre schriftlichen Stellungnahmen zum Beweisergebnis ein.\n\n8.\nMit Urteil vom 26. Mai 2021 erkannte das Bezirksgericht Aarau:\n\n1.\nIn teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die durch den Beklagten beim\nBetreibungsamt Buchs im Betreibungsverfahren Nr. aaa über Fr. 1'170.00 gestellte\nForderung nicht besteht. Die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Buchs wird\ndiesbezüglich aufgehoben und gelöscht.\n\n2.\nSoweit der Kläger mehr oder anderes verlangt, wird die Klage abgewiesen.\n-4-\n\n3.\nDie Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das begründete Urteil von\nFr. 25'382.00, den Kosten der Übersetzung von Fr. 166.20, insgesamt Fr. Fr. 25'548.20,\nwerden dem Kläger auferlegt.\n\n4.\nDer Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 60'908.70 zu\nbezahlen.\n\n9.\nGegen das ihm am 2. August 2021 in begründeter Form zugestellte Urteil\ndes Bezirksgerichts Aarau erhob der Kläger mit Eingabe vom\n13. September 2021 Berufung und beantragte:\n\n1.\nEs sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 26. Mai 2021, OZ.2019.12, Dispositiv-Ziff.\n2-4, aufzuheben.\n\n2.\nIn Gutheissung der Berufung sei wie folgt zu erkennen:\n\na.\nEs sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten in der Höhe von CHF 1'170'000.00\ngemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht besteht.\n\nb.\nEs sei festzustellen, dass die Zinsforderung der Beklagten von 2.5 % auf CHF 1'170'000.00\nseit 1. Oktober 2014 gemäss Zahlungsbefehl Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, nicht\nbesteht.\n\nc.\nEs sei die Betreibung Nr. aaa, Betreibungsamt Buchs, aufzuheben bzw. einzustellen und\nzu löschen.\n\n"}