2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 1'000.00 geleistete Kostenvorschuss ist ihr von der Obergerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 547.00 zulasten der Gerichtskasse Bremgarten ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz Mitteilung an: die Vertretene (C.) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)