1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 1. September 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt. 1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C. das Honorar von Fr. Fr. 3'130.60 (inkl. MWSt) auszubezahlen. 2. Frau C. ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'183.50, total Fr. 4'314.10 nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.