BGE 140 III 501 E. 4). Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 605.80 gerundet Fr. 1'243.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Es sind Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für den Minderaufwand (§ 7 Abs. 2 AnwT) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 ist die Entschädigung richterlich auf gerundet Fr. 547.00 festzusetzen (kein Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beschwerdeführerin bzw. deren E. vorsteuerabzugsberechtigt ist [Z]). - 10 - Das Obergericht erkennt: