7. Angesichts der Geringfügigkeit der Differenz der beantragten Entschädigung von Fr. 3'144.60 zu der zu gewährenden Entschädigung von Fr. 3'130.60 sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist die Vorinstanz als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Der Beschwerdeführerin ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse Bremgarten zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4).