rücksichtigung eines Betrags von Fr. 350.00 für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der Auslagen von Fr. 197.30 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert ein Honorar von Fr. 3'130.60. Das Honorar der Beschwerdeführerin ist somit auf insgesamt Fr. 3'130.60 festzusetzen und die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen.