Die Einkommensverhältnisse und der Bedarf der Beklagten waren im Rahmen des Scheidungsverfahrens, in dem sich auch die Frage des nachehelichen Unterhalts stellte, ohnehin darzulegen. Das am 15. Februar 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war insofern mit geringem zusätzlichem Aufwand verbunden. Es rechtfertigt sich daher, das Gesuch mit Fr. 350.00 zu entschädigen. 6. Zusammenfassend ist somit von einer Grundentschädigung von Fr. 3'630.00 auszugehen. Für die fehlende Hauptverhandlung und die fehlende Hauptrechtsschrift ist ein Abzug von 35 % vorzunehmen. Unter Be- -9-