Die Einreichung dieser kurzen, freiwilligen Stellungnahme statt einer umfassenden Hauptrechtsschrift rechtfertigt einen Abzug von 10 % gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT, sind doch damit dem Gericht immerhin relevante Beilagen eingereicht worden. Aufgrund des auf die entfallene Hauptverhandlung und die ausgebliebene umfassende Klageantwort zurückzuführenden Minderaufwands erscheint somit insgesamt ein Abzug von 35 % angemessen.