), welche lediglich neun Seiten umfasst, wobei die materiellen Ausführungen auf dreieinhalb Seiten Platz finden (act. 15-18). Unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 III 366 stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Stellungnahme vom 15. Februar 2021 erforderlich gewesen ist, oder die darin enthaltenen Vorbringen nicht ohne weiteres anlässlich der Einigungsverhandlung hätten vorgebracht werden können. Die Einreichung dieser kurzen, freiwilligen Stellungnahme statt einer umfassenden Hauptrechtsschrift rechtfertigt einen Abzug von 10 % gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT, sind doch damit dem Gericht immerhin relevante Beilagen eingereicht worden.