gungspflichtig ist im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen (Bühler, in: Berner Kommentar zur ZPO [BK ZPO], Bd. I, Bern 2012, N. 20 zu Art. 122 ZPO, m.w.H.). Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass der Schriftenwechsel nach der Einigungsverhandlung stattfindet. Eine Klageantwort oder ein obligatorischer Schriftenwechsel ist vor der Einigungsverhandlung nicht vorgesehen;