Die Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als die Einigungsverhandlung, welche vorliegend 2 Stunden und 15 Minuten in Anspruch genommen hat (act. 31). Das Entfallen der Hauptverhandlung rechtfertigt vorliegend einen Abzug von 25 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT. Das Notwendigkeitserfordernis gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c Teilsatz 1 ZPO bestimmt nicht nur den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als solchen, sondern auch den Umfang der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehenden Vergütung. Entschädi- -8-