Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich einen Abzug von maximal 20 % erlaube, nachdem diese (die Hauptrechtsschriften und die Hauptverhandlung) der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätzlichen Vorkehren (zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen) hingegen lediglich der Ergänzung des Prozessstoffes dienen (vgl. AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f.).