(AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.). Fehlt es – wie vorliegend – an einer Hauptverhandlung, weil an der mit der Grundentschädigung abgegoltenen Einigungsverhandlung eine Scheidungskonvention unterzeichnet werden konnte, ist ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt.