Falls zu berücksichtigen. Die Grundentschädigung von Fr. 3'630.00 gelangt für auf diese Kriterien bezogen durchschnittliche Fälle zur Anwendung. So ist beispielsweise in Fällen, bei denen sich der erforderliche Aufwand (z.B. infolge eines besonders umstrittenen Besuchsrechts) nicht in nach § 6 Abs. 3 AnwT zu berücksichtigenden konkreten Positionen manifestiert, entsprechendem überdurchschnittlichem Aufwand bei der Festsetzung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen (vgl. BGE 5D_78/2008 E. 4.2). Vorliegend liegt – wie auch die Beschwerdeführerin ausführt – in inhaltlicher Hinsicht ein durchschnittliches Scheidungsverfahren vor.