5. 5.1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT bei durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren gemäss der Praxis des Obergerichts Fr. 3'630.00 (vgl. AGVE 2015 Nr. 53 S. 308). Bei der Festsetzung der Grundentschädigung im Rahmen von § 3 Abs. 1 lit. b. AnwT sind insbesondere der mutmassliche Aufwand des Anwalts und die Bedeutung und Schwierigkeit des -7-