währenddem für güterrechtliche Ansprüche lit. a und lit. c zur Anwendung kommen, wonach sich das Honorar nach dem Streitwert bemisst (vgl. AGVE 2001 Nr. 9 S. 49 ff.). Übersteigt das nach dem Streitwert berechnete Grundhonorar für die güterrechtlichen Ansprüche gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT jenes, welches bei der Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT festzusetzen wäre, ist demgemäss das Grundhonorar nach dem Streitwert der güterrechtlichen Ansprüche bemessen. In summarischen Verfahren (ausgenommen Vollstreckungsverfahren) beträgt die Grundentschädigung 25–100 % dieser Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (§ 3 Abs. 2 AnwT).