c statuiert, dass die höhere Grundentschädigung massgebend ist, wenn im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. Lit. d bestimmt schliesslich, dass die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache gilt, -6-