Sie erfolgt streitwertabhängig. Lit. b behandelt Verfahren, die das Vermögen weder direkt noch indirekt beeinflussen, also die nicht vermögensrechtlichen Streitsachen. Die Grundentschädigung wird gemäss dieser Regelung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. Lit. c statuiert, dass die höhere Grundentschädigung massgebend ist, wenn im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind.