Einzig zur Reduzierung des prozessualen Risikos mache sie vorliegend eine um 25 % reduzierte Grundentschädigung, d.h. eine solche von Fr. 2'722.50 geltend. Zuzüglich Auslagen von Fr. 197.30 und der Mehrwertsteuer resultiere ein Honoraranspruch von Fr. 3'144.60 (Beschwerde S. 8).