Sie habe den Gerichtspräsidenten auch auf einen Rechnungsfehler bezüglich des Vorsorgeausgleichs hingewiesen (Beschwerde S. 6). Obwohl eine vollwertige Rechtsschrift eingereicht und eine behördliche Verhandlung durchgeführt worden sei, womit grundsätzliche die volle Grundentschädigung geschuldet wäre, habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Kostennote eine um 15 % reduzierte Grundentschädigung beantragt, da das Verfahren aufgrund der Volleinigung zügig habe abgeschlossen werden können (Beschwerde S. 7 f.). Einzig zur Reduzierung des prozessualen Risikos mache sie vorliegend eine um 25 % reduzierte Grundentschädigung, d.h. eine solche von Fr. 2'722.50 geltend.