Gleichentags sei eine zusätzliche Rechtsschrift eingereicht worden betreffend Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei nur teilweise auf die Ausführungen in der freiwilligen Stellungnahme habe verwiesen werden können und zusätzliche Ausführungen und Beilagen nötig gewesen wären. Der Aufwand für diese beiden Eingaben sei mindestens gleich gross gewesen wie der Aufwand für das Verfassen einer Scheidungsklage (Beschwerde S. 6). Die Einigungsverhandlung habe 2.5 Stunden gedauert.