volle Grundentschädigung von Fr. 3'630.00 zu (Beschwerde S. 5). Der freiwilligen Stellungnahme seien sämtliche Belege zur finanziellen Situation der Beklagten sowie eine Unterhaltsberechnung beigelegen (Beschwerde S. 5 f.). Gleichentags sei eine zusätzliche Rechtsschrift eingereicht worden betreffend Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei nur teilweise auf die Ausführungen in der freiwilligen Stellungnahme habe verwiesen werden können und zusätzliche Ausführungen und Beilagen nötig gewesen wären.