3. Mit der Beschwerde bringt die unentgeltliche Rechtsvertreterin vor, die Vorinstanz habe den Anwaltstarif unrichtig angewendet, indem sie ihr die volle Grundentschädigung verweigere. Ausserdem habe sie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie annehme, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei nicht ein 60 % des üblichen Stundenaufwands übersteigender Aufwand entstanden (Beschwerde S. 3). Die Entschädigung nach einer Pauschale bringe es mit sich, dass der effektive Aufwand in einem entsprechenden Verfahren bisweilen über und manchmal auch unter der festgesetzten Pauschale liege.