Ein Teil dieses Aufwands sei vom Gericht erbracht worden, so dass nur ein reduziertes Grundhonorar angemessen sein könne. In Berücksichtigung der Darstellung des Notbedarfs der vertretenen Partei (ob für die Zwecke der unentgeltlichen Rechtspflege oder für die Frage des persönlichen Unterhalts) erscheine ein Honorar von rund 60 % des Grundhonorars angemessen. Die Rechtsvertreterin mache denn auch keinen 60 % des üblichen Stundenaufwands übersteigenden Aufwand geltend. In Berücksichtigung der genannten Auslagen von Fr. 197.30 sowie der Mehrwertsteuer resultiere ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'538.80.