Ein solcher Aufwand erscheine angesichts des konkreten Verfahrensausgangs nicht angemessen, nachdem weniger angefallen sein müsse als ein dem Grundhonorar zugrunde gelegter "durchschnittlicher Aufwand", welcher etwa ein komplett durchgeführtes strittiges Verfahren oder die Ausarbeitung einer Volleinigung durch die Parteien selbst beinhalte. Ein Teil dieses Aufwands sei vom Gericht erbracht worden, so dass nur ein reduziertes Grundhonorar angemessen sein könne.