Grundhonorar von Fr. 3'600.00 als angemessen erachtet. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten fordere ein Grundhonorar von Fr. 3'000.00, d.h. behaupte eine Entschädigung für einen Aufwand von rund 85 % eines durchschnittlichen Aufwands als angemessen. Ein solcher Aufwand erscheine angesichts des konkreten Verfahrensausgangs nicht angemessen, nachdem weniger angefallen sein müsse als ein dem Grundhonorar zugrunde gelegter "durchschnittlicher Aufwand", welcher etwa ein komplett durchgeführtes strittiges Verfahren oder die Ausarbeitung einer Volleinigung durch die Parteien selbst beinhalte.