' 1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C. das Honorar von Fr. 3'144.60 (inkl. MwSt.) auszubezahlen. 2. Frau C. ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'183.50, total CHF 4'328.10 nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.' Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) aus der Staatskasse zu bezahlen.