1.5. Mit Entscheid vom 4. August 2021 schied der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten die Parteien und genehmigte deren Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. 2.1. Mit Kostennote vom 1. April 2021 ersuchte Rechtsanwältin A. um Ausrichtung eines Honorars von insgesamt Fr. 3'443.50 (Honorar: Fr. 3'000.00; Auslagen: Fr. 197.30; Mehrwertsteuer: Fr. 246.20). 2.2. Am 1. September 2021 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: