1. 1.1. Am 3. Februar 2021 (Postaufgabe) reichte B. ("Kläger") beim Bezirksgericht Bremgarten eine Scheidungsklage gegen C. ("Beklagte") ein (OF.2021.15). 1.2. Am 15. Februar 2021 erstattete die Beklagte eine "freiwillige Stellungnahme" und reichte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. 1.3. Am 30. März 2021 fand eine Einigungsverhandlung statt. Die Parteien vermochten sich vollumfänglich zu einigen. 1.4. Gleichentags eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, dass der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren gewährt und Rechtsanwältin A., B., als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt werde.