{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2021-46_2022-01-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4521", "Checksum": "c49cf96cd0e6ca9256036148c5f13c71"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2021.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 18.01.2022 ZOR.2021.46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 18.01.2022 ZOR.2021.46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 18.01.2022 ZOR.2021.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. 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Februar 2021 erstattete die Beklagte eine \"freiwillige Stellungnahme\" und reichte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege ein.\n\n1.3.\nAm 30. März 2021 fand eine Einigungsverhandlung statt. Die Parteien vermochten sich vollumfänglich zu einigen.\n\n1.4.\nGleichentags eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten,\ndass der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren gewährt und Rechtsanwältin A., B., als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt werde.\n\n1.5.\nMit Entscheid vom 4. August 2021 schied der Präsident des Bezirksgerichts\nBremgarten die Parteien und genehmigte deren Vereinbarung über die\nScheidungsfolgen. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n2.\n2.1.\nMit Kostennote vom 1. April 2021 ersuchte Rechtsanwältin A. um Ausrichtung eines Honorars von insgesamt Fr. 3'443.50 (Honorar: Fr. 3'000.00;\nAuslagen: Fr. 197.30; Mehrwertsteuer: Fr. 246.20).\n\n2.2.\nAm 1. September 2021 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten:\n\n\" 1.\nDie Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin\nvon C. das Honorar von Fr. 2'538.80 (inkl. MWSt) auszubezahlen.\n-3-\n\n2.\nFrau C. ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'183.50, total Fr. 3'722.30 nachzuzahlen,\nsobald sie dazu in der Lage ist.\"\n\n2.3.\nGegen diese ihr am 3. September 2021 zugestellte Verfügung erhob\nRechtsanwältin A. am 10. September 2021 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Verfügung vom 1. September 2021 des Bezirksgerichts Bremgarten\nsei wie folgt zu ändern:\n\n' 1.\nDie Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C. das Honorar von Fr. 3'144.60 (inkl. MwSt.) auszubezahlen.\n\n2.\nFrau C. ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die\nauferlegten Gerichtskosten von CHF 1'183.50, total CHF 4'328.10\nnachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.'\n\nEventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2.\nDer Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) aus der Staatskasse zu bezahlen.\n\n3.\nUnter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse.\"\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nGegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten\nwird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes\ngeltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).\n\n2.\nDie Vorinstanz erwog, praxisgemäss werde als Entschädigung für eine\nEhescheidungsstreitigkeit mit einem durchschnittlichen Aufwand ein\n-4-\n\nGrundhonorar von Fr. 3'600.00 als angemessen erachtet. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten fordere ein Grundhonorar von\nFr. 3'000.00, d.h. behaupte eine Entschädigung für einen Aufwand von\nrund 85 % eines durchschnittlichen Aufwands als angemessen. Ein solcher\nAufwand erscheine angesichts des konkreten Verfahrensausgangs nicht\nangemessen, nachdem weniger angefallen sein müsse als ein dem Grundhonorar zugrunde gelegter \"durchschnittlicher Aufwand\", welcher etwa ein\nkomplett durchgeführtes strittiges Verfahren oder die Ausarbeitung einer\nVolleinigung durch die Parteien selbst beinhalte. Ein Teil dieses Aufwands\nsei vom Gericht erbracht worden, so dass nur ein reduziertes Grundhonorar\nangemessen sein könne. In Berücksichtigung der Darstellung des Notbedarfs der vertretenen Partei (ob für die Zwecke der unentgeltlichen Rechtspflege oder für die Frage des persönlichen Unterhalts) erscheine ein Honorar von rund 60 % des Grundhonorars angemessen. Die Rechtsvertreterin\nmache denn auch keinen 60 % des üblichen Stundenaufwands übersteigenden Aufwand geltend. In Berücksichtigung der genannten Auslagen\nvon Fr. 197.30 sowie der Mehrwertsteuer resultiere ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'538.80.\n\n"}