2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 7'970.00 wird der Beklagten auferlegt; sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). - 16 - 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger seine richterlich auf Fr. 8'650.00 festgesetzten zweitinstanzlichen Parteikosten (inkl. Barauslagen und der Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: die Parteien (Vertreter, je zweifach) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)