Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 13'297.00, Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 8'650.00 festgesetzt. Das vom Kläger gestellte Gesuch um Prozesskostenvorschuss wird damit gegenstandslos. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.