4. Die Berufung ist damit abzuweisen. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 7'970.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 VKD; Streitwert Fr. 105'735.45) werden entsprechend diesem Ausgang (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen.