3.12. Mit der Berufung wird einzig geltend gemacht, die Vorinstanz hätte die güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf die Vereinbarungen der Parteien vornehmen sollen. Für den Fall der Nichtgenehmigung dieser Vereinbarungen wird die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung (samt Anweisung an den Notar, welcher Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft den Parteien je zu überweisen ist) im Übrigen nicht gerügt. Es kann darauf verwiesen werden (E. 6 des angefochtenen Entscheids).