des Verkaufserlöses nach dispositivem Gesetzesrecht kommt auch ihr ein Betrag von immerhin Fr. 144'235.45 zu. Offen bleiben kann auch, ob sich die Lebenshaltungskosten der Beklagten in Frankreich von jenen des Klägers in der Schweiz wesentlich unterscheiden (so die Vorinstanz in E. 5.4.3.2. des angefochtenen Entscheids; bestritten mit der Berufung, S. 13). Unabhängig davon gefährdet die Vereinbarung vom 16. Mai 2019 den Kläger in finanzieller Hinsicht erheblich und bevorteilt die Beklagte in krasser Weise. Sie wurde daher von der Vorinstanz zu Recht nicht genehmigt.