279 ZPO, wonach der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sittenwidrig und damit offensichtlich unangemessen im Sinne von Art. 279 ZPO ist, wenn dies die Abhängigkeit des Verzichtenden von Sozialhilfe oder Verwandtenunterstützung [Art. 328 f. ZGB] zur Folge hat). Beides erscheint unzumutbar, weshalb die Vereinbarung vom 16. Mai 2019 als offensichtlich unangemessen zu qualifizieren ist. Daran ändert nichts, dass auch die Beklagte einzig von ihrer AHV-Rente lebt (Klageantwort, act. 83, Berufung S. 13), denn mit der hälftigen Teilung - 15 -