Wäre dies nicht der Fall, würde der Staat über die Auszahlung von Ergänzungsleistungen den Lebensunterhalt des Klägers finanzieren, obwohl ihm aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhebliche Mittel dafür zur Verfügung gestanden hätten (vgl. auch STEIN-W IGGER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 23 zu Art. 279 ZPO, wonach der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sittenwidrig und damit offensichtlich unangemessen im Sinne von Art. 279 ZPO ist, wenn dies die Abhängigkeit des Verzichtenden von Sozialhilfe oder Verwandtenunterstützung [Art. 328 f. ZGB] zur Folge hat).